Rundfunkbeitrag anmelden, zahlen, befreien lassen und abmelden
Oktober 25, 2026
In den ersten Wochen nach dem Einzug kommt meist Post vom Beitragsservice, der für ARD, ZDF und Deutschlandradio den Rundfunkbeitrag einzieht. Viele nennen ihn noch „GEZ“. Hier steht, wie du deine Wohnung anmeldest, wie du den Beitrag zahlst, wann du dich befreien lassen kannst und wie du dich abmeldest, wenn du ausziehst oder Deutschland verlässt.
Wer zahlt: ein Beitrag pro Wohnung
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person und nicht pro Gerät. Als Wohnung gilt jede abgeschlossene Raumeinheit mit eigenem Eingang, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist. Wie viele Menschen dort leben, spielt keine Rolle. Auch Untermieter sind inbegriffen.
Beitragspflichtig ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Das Gesetz vermutet das bei allen, die dort gemeldet sind oder im Mietvertrag stehen. Zahlen muss den Beitrag aber nur eine Person pro Wohnung.
Der Beitrag liegt bei 18,36 Euro im Monat pro Wohnung (Stand: 25. Oktober 2026). Für 2027 hat die Finanzkommission KEF 18,64 Euro empfohlen, beschlossen ist das aber noch nicht. Den aktuellen Betrag findest du auf rundfunkbeitrag.de.
Rundfunkbeitrag anmelden
Die Beitragspflicht beginnt am Ersten des Monats, in dem du einziehst. Laut Gesetz musst du dich unverzüglich anmelden, also ohne schuldhaftes Zögern. Nach deiner Anmeldung beim Bürgeramt bekommt der Beitragsservice deine neue Adresse von der Meldebehörde und schreibt dich an.
So gehst du vor:
- Zahlt in deiner Wohnung noch niemand: Melde die Wohnung online auf rundfunkbeitrag.de an. Das Formular heißt „Wohnung anmelden“, im Menü steht „Erstmalig anmelden“. Danach bekommst du eine Anmeldebestätigung und deine 9-stellige Beitragsnummer.
- Zahlt dort schon jemand: Antworte auf das Schreiben und gib die Beitragsnummer dieser Person an. Dann zahlst du nicht doppelt.
- Du reagierst nicht: Dann meldet der Beitragsservice dich automatisch an, rückwirkend zum Einzugsdatum. Wurdest du angemeldet, obwohl in deiner Wohnung schon jemand zahlt, teile das dem Beitragsservice mit, dann schuldest du nichts.
Die Beitragsnummer steht auf der Anmeldebestätigung, auf deinem Kontoauszug und oben rechts auf jedem Schreiben des Beitragsservice.
Rundfunkbeitrag zahlen
Fällig ist der Beitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums, jeweils für drei Monate. Du kannst aber auch im Voraus zahlen:
| Zahlungsweise | Betrag pro Zahlung |
|---|---|
| Standard: für drei Monate, fällig in der Mitte des Zeitraums | 55,08 Euro |
| vierteljährlich im Voraus | 55,08 Euro |
| halbjährlich im Voraus | 110,16 Euro |
| jährlich im Voraus | 220,32 Euro |
Am bequemsten ist die SEPA-Lastschrift. Dann bekommst du keine Zahlungsaufforderungen, und dein Kontoauszug dient als Nachweis. Überweist du selbst, schreibe deine Beitragsnummer in den Verwendungszweck, damit der Beitragsservice die Zahlung zuordnen kann.
Barzahlung ist nur erlaubt, wenn du nachweisen kannst, dass du kein Girokonto bekommst. Dafür brauchst du mindestens zwei Ablehnungsschreiben von zwei verschiedenen Banken, die zeigen, dass du kein Basiskonto eröffnen kannst.
WG, Paare und Studierendenwohnheim
In einer Wohngemeinschaft entscheidet ihr selbst, wer die Wohnung anmeldet. Wer schon ein Beitragskonto hat, meldet es ab und gibt dabei die Beitragsnummer der zahlenden Person an. Wie ihr die Kosten teilt, ist eure Sache. Zahlt aber niemand, haften alle Volljährigen in der Wohnung gemeinsam, nicht nur die Person, auf die das Konto läuft.
Ziehst du mit deiner Partnerin oder deinem Partner zusammen und ihr habt beide ein Beitragskonto, behaltet ihr eines und meldet das andere ab. Zieht die Person aus, auf die das Konto läuft, nimmt sie es mit. Dann muss eine der Personen, die in der Wohnung bleiben, sie neu anmelden.
Im Studierendenwohnheim zählt ein Zimmer, das von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, als eigene Wohnung, auch wenn es ein eigenes Bad oder eine eigene Küche hat. Dann zahlt jedes Zimmer. Mehrere Zimmer hinter einer gemeinsamen Wohnungstür gelten als Wohngemeinschaft und zahlen zusammen einen Beitrag. Wer noch bei den Eltern wohnt, die den Beitrag zahlen, muss sich nicht anmelden. Erasmus-Studierende und andere Menschen mit Stipendium sind dagegen grundsätzlich beitragspflichtig.
Befreiung und Ermäßigung
Eine Befreiung gibt es nur auf Antrag, automatisch bekommst du sie nie. Befreien lassen kannst du dich, wenn du eine dieser Leistungen bekommst:
- Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst
- Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach Landesrecht
Wer Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Übergangsgeld oder eine Ausbildungsvergütung bekommt, kann sich dafür nicht befreien lassen. Auch eine Rente allein reicht nicht.
Eine Ermäßigung auf ein Drittel, also 6,12 Euro im Monat, können Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis beantragen. Liegt dein Einkommen nur knapp über der Grenze für eine der Leistungen, kommt ein Härtefall infrage. Er liegt zum Beispiel vor, wenn dein Einkommen deinen Bedarf um weniger als den Monatsbeitrag von 18,36 Euro übersteigt.
So beantragst du die Befreiung:
- Warte, bis du den Nachweis hast, also den Bescheid oder die Bescheinigung der Behörde. Daraus müssen dein Name, die Leistung und der Zeitraum hervorgehen.
- Fülle den Antrag „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“ online aus, drucke ihn aus und unterschreibe ihn.
- Schicke ihn mit einer gut lesbaren Kopie des Nachweises an den Beitragsservice. Schicke nie Originale.
Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn aus deinem Nachweis und kann bis zu drei Jahre rückwirkend gelten. Sie dauert so lange wie der Bescheid. Ist der Bescheid unbefristet, wird die Befreiung auf drei Jahre befristet, danach stellst du einen neuen Antrag. Fallen die Voraussetzungen früher weg, musst du das dem Beitragsservice mitteilen.
Die Befreiung gilt auch für deine Ehepartnerin oder deinen Ehepartner, deine eingetragene Lebenspartnerin oder deinen eingetragenen Lebenspartner und deine Kinder bis 25 Jahre, wenn sie in derselben Wohnung leben. Für andere volljährige Mitbewohner gilt sie nur, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Sozialleistung berücksichtigt wurde.
Rundfunkbeitrag abmelden: Umzug und Ausland
Ziehst du innerhalb Deutschlands um, meldest du dich nicht ab. Du gibst die neue Adresse über „Daten ändern“ durch und behältst deine Beitragsnummer.
Abmelden musst du dich, wenn du keine Wohnung mehr hast, für die du zahlst: wenn du zu einer Person ziehst, die schon zahlt, wenn du dauerhaft ins Ausland gehst oder wenn du vollstationär in einem Alten- oder Pflegeheim lebst. Dafür gibt es das Formular „Wohnung abmelden“. Du brauchst deine Beitragsnummer, das Auszugsdatum und den Grund. Ziehst du zu einer zahlenden Person, gibst du auch deren Beitragsnummer an. Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland verlangt der Beitragsservice außerdem den Nachweis, dass du dich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hast. Bleiben andere in der Wohnung, muss einer von ihnen sie anmelden.
Gehst du nur vorübergehend ins Ausland, ist eine befristete Abmeldung nur möglich, wenn du die Wohnung vollständig untervermietet hast und die Untermieter sie auf ihren Namen anmelden.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem du ausziehst, aber nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem du dich abmeldest. Ein Beispiel: Du ziehst am 10. Januar aus und meldest dich erst am 15. April ab. Dann zahlst du bis einschließlich April. Ein Guthaben erstattet dir der Beitragsservice nach der Abmeldung ohne Aufforderung.
Wenn du nicht zahlst: Festsetzungsbescheid und Säumniszuschlag
Du musst den Beitrag von selbst zahlen. Der Beitragsservice muss dich nicht erinnern. Innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit solltest du gezahlt haben. Sonst schickt er einen Festsetzungsbescheid über den offenen Betrag, und es kommt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der Schuld dazu, mindestens 8 Euro.
Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein begründeter Einwand liegt zum Beispiel vor, wenn du im festgesetzten Zeitraum nicht anmeldepflichtig warst, wenn du befreit warst oder wenn du für die Wohnung schon gezahlt hast und das mit einem Beleg zeigen kannst. Legst du keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid unanfechtbar.
Zahlst du dann immer noch nicht, schickt der Beitragsservice eine Mahnung, und es fallen Mahngebühren an. Danach kann der Betrag vollstreckt werden, durch die Stadtkasse, die Finanzbehörde oder den Gerichtsvollzieher, zum Beispiel mit einer Kontopfändung oder Lohnpfändung. Die Kosten dafür trägst du zusätzlich. Kannst du den Rückstand nicht auf einmal zahlen, frag früh nach einer Ratenzahlung. Das geht, solange noch keine Vollstreckung läuft und du keine frühere Ratenvereinbarung gebrochen hast.
Warum der Rundfunkbeitrag auf deine Haushaltsliste gehört
Der Betrag ist klein. Ärger entsteht durch einen übersehenen Brief, eine Lastschrift von einem alten Konto oder eine Abmeldung, die Monate zu spät kommt. Ähnlich ist es bei Terminen, die nur selten anstehen, etwa der HU deines Autos. Wie das bei der HU läuft, steht in unserem Beitrag TÜV abgelaufen.
Notenz hält die Verträge, Versicherungen, Rechnungen, Dokumente und Termine deines Haushalts an einem Ort, geteilt mit deiner Partnerin oder deinem Partner. In der Liste der Termine, die jeder Haushalt in Deutschland hat, hakst du „Rundfunkbeitrag“ an und trägst deinen nächsten Zahlungstermin ein. Notenz erinnert dich dann alle drei Monate per E-Mail, sieben Tage vor der Fälligkeit, und die kurze Übersicht am Sonntag zeigt dir den Termin in der Woche, in der er ansteht. Das ist nur eine Erinnerung: Anmelden, Abmelden oder einen Befreiungsantrag musst du weiterhin selbst beim Beitragsservice erledigen.
Dieser Beitrag beschreibt die allgemeinen Regeln für private Haushalte. Er ist keine Rechtsberatung.
Brief vom Beitragsservice im Briefkasten, oder steht ein Umzug an?
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